Präambel
Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen
Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und
schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers)
ausdrücklich mit ein.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Wir in Weinsberg"
- Der Verein hat seinen Sitz in Weinsberg
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist
- die allgemeine Förderung des demokratischen
Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu
gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte
Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder
die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
(§ 52 2 Nr. 24 Abgabenordung);
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern; (§ 52 2 Nr. 18 Abgabenordung);
- die Förderung internationaler Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens(§ 52 Abs. 2 Nr. 13
Abgabenordung);
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 Abgabenordung).
Der Verein muss nicht zu jeder Zeit Maßnahmen zur
Verwirklichung aller genannten Zwecke vornehmen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- (zu Abs. 1 a.) das Eintreten für Recht und Gesetz
sowie das Werben für politische Teilhabe; das Eintreten
für die demokratischen Grundprinzipien; Veranstaltungen
der historisch-politischen Bildungsarbeit sowie
Entwicklung von Bildungsangeboten, die über die
Geschichte und Entwicklung der Demokratie und
Grundwerte informieren
- (zu 1 b.) die Aufklärung, Information sowie die
Organisation von Veranstaltungen zu aktuellen
gleichstellungspolitischen Themen auf lokaler Ebene
- (zu Abs. 1 c.) Durchführung von Exkursionen und
Begegnungen, die auch der Gedenkkultur dienen sollen;
Austausch von Informationen und Durchführung von
Veranstaltungen und Projekten zur Erinnerungskultur und
zur Auseinandersetzung mit Feindbildern, Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit, Ausländerfeindlichkeit und
Antisemitismus
- (zu Abs. 1 d.) Beratungs- und Bildungsangebote für
engagementbereite Bürger und Bürgerinnen sowie für
Einrichtungen und Institutionen, die dazu geeignet
sind, direkt und unmittelbar freiwilliges
bürgerschaftliches Engagement zu fördern; Durchführung
von Infoveranstaltungen, die dazu geeignet sind, direkt
und unmittelbar freiwilliges bürgerschaftliches
Engagement zu fördern; Durchführung von Vorhaben und
Projekten, mit Akteuren und Körperschaften des
öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen, Organisationen
und gemeinnützigen Vereinen und Unternehmen der
Privatwirtschaft, die dazu geeignet sind, direkt und
unmittelbar freiwilliges bürgerschaftliches Engagement
zu fördern.
- Daneben verwirklicht der Verein durch die Zuwendung bzw.
Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
die Förderung der Zwecke nach Abs. Der Verein ist insofern
Förderverein und Mittelbeschaffungskörperschaft i.S. d. § 58
Nr. 1 AO.
Die Förderung der v. g. Körperschaften wird insbesondere
verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge
der Mitglieder, Geld- und Sachspenden, letztwillige
Verfügungen und sonstige unentgeltliche Leistungen sowie
durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den
geförderten Zweck oder deren Finanzierung dienen.
- Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und
konfessionell nicht Der Verein ist nicht parteipolitisch tätig
und vertritt keine Berufsinteressen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
-
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16
Jahren oder juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
nach freiem Ermessen aufgrund eines schriftlichen Antrags, der
enthalten soll:
- bei den Antragstellern, wenn sie natürliche
Personen sind: den Namen, das Geburtsdatum und die
Anschrift der Antragsteller, die Bankverbindung für den
Beitragseinzug sowie die E-Mail-Adresse; die Angabe
einer Telefon-Nummer ist
- bei den Antragstellern, wenn sie keine natürlichen
Personen sind: die Firma bzw. den Namen, den Sitz, die
Branche, die Postanschrift sowie die
vertretungsberechtigten Organe der Antragsteller, die
Bankverbindung für den Beitragseinzug sowie die E-Mail
Adresse; die Angabe einer Telefon-Nummer ist
freiwillig.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung
Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf
Lebenszeit ernennen.
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Bei
Austritt im laufenden Kalenderjahr wird der Jahresbeitrag nicht
anteilig erstattet.
§ 5
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und
höchstens fünf gleichberechtigten Vorständen. Innerhalb des
Vorstands wird ein Sprecher und ein Kassenführer
bestimmt.
Die Wahl erfolgt für zwei Jahre.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der restliche
Vorstand bis zur nächsten regulären Wahl einen
kommissarischen Vorstand bestimmen.
- Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands
gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
- Ein Vertreter der Stadt Weinsberg kann an den
Vorstandssitzungen beratend teilnehmen, hat jedoch kein
Stimmrecht.
- Der Vorstand trifft sich nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal jährlich. Die Sitzungen können in Präsenz oder virtuell
stattfinden. Auch eine Kombination von Präsenzsitzung und
virtueller Sitzung ist möglich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und
ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Näheres wird in einer
Geschäftsordnung
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach§ 30
BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene
Aufwandsentschädigung Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich (per
E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und
von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen wie solche
regulärer Sitzungen.
- Die Mitglieder des Vorstands haften, soweit gesetzlich
zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Vorstand ist ermächtigt, die aus vereinsrechtlichen
und/oder steuerlichen Gründen erforderlich werdenden Änderungen
der Vereinssatzung ohne Einbeziehung der Mitgliederversammlung
vorzunehmen.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail
mindestens zwei Wochen vor dem Termin. Die Einladung wird
zusätzlich im Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg zwei Wochen
vor dem Termin bekanntgegeben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn
die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder
als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Auch
eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller
Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für
die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied
spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung
mitgeteilt.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Juristische
Personen haben unabhängig von der Größe ihrer Organisation
jeweils eine Dabei ist die Mehrheit nach der Zahl der
abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen
sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
- Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden.
Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per
Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen
zur Stimmabgabe Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende
der Frist beim Verein eingehen, gelten als
Enthaltungen.
- Beschlussfassung über die Vereinsauflösung können
nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst
werden.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern
- Beschluss über die Geschäftsordnung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entscheidung über die Zahlung einer
Aufwandsentschädigung für den Vorstand und die Höhe der
Entschädigung.
- Änderung der Satzung gemäß 9.
- Über den Ablauf und die von der Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die
von der Versammlungsleitung und der mit der Schriftführung
betrauten Person zu unterzeichnen ist.
§ 7
Ausschüsse
- Zur Organisation und Durchführung von satzungemäßen
Aktionen und Veranstaltungen können durch die
Mitgliederversammlung oder den Vorstand temporäre Ausschüsse
gebildet
- Mitglieder dieser Ausschüsse können neben
Vereinsmitgliedern auch nicht vereinsangehörige natürliche oder
juristische Personen als Sachverständige sein. Mindestens ein
Mitglied des Vorstands soll dem Ausschuss angehören.
- Beschlüsse eines temporären Ausschuss müssen umgehend dem
Vorstand schriftlich oder per Mail mitgeteilt werden und von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern genehmigt werden soweit
sie die Finanzen des Vereins betreffen oder Außenwirkung haben.
§ 8 Auflösung des
Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
- Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind zwei durch die
Mitgliederversammlung zu bestimmende Personen als Liquidatoren
einzusetzen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
Bürgerstiftung der Stadt Weinsberg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Satzungsänderungen
- Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine 2/3
Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt sind.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich oder per
Mail mitgeteilt werden.
§ 10
Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den
Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname,
Geburtsdatum, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im
Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner
Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden
Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von
Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen
§ 11
Haftung
- Ehrenamtlich Tätige, u. die Mitglieder des Vorstands und
des Beirats, die besonderen Vertreter nach§ 30 BGB oder die
sonst mit der Vertretung des Vereins beauftragten
Vereinsmitglieder, haften - soweit dies kraft Gesetzes zulässig
ist - für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im
Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder
Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Vereinszwecks,
bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn und
soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen
des Vereins gedeckt sind.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die
Gründungsversammlung in Kraft.
Beschlossen am 27.02.25