Verein für Demokratie, Vielfalt und Bürgerschaftliches Engangement

Satzung des Vereins "Wir in Weinsberg"

Präambel

Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers) ausdrücklich mit ein.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Wir in Weinsberg"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weinsberg
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist
    1. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind (§ 52 2 Nr. 24 Abgabenordung);
    2. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; (§ 52 2 Nr. 18 Abgabenordung);
    3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens(§ 52 Abs. 2 Nr. 13 Abgabenordung);
    4. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 Abgabenordung).
      Der Verein muss nicht zu jeder Zeit Maßnahmen zur Verwirklichung aller genannten Zwecke vornehmen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. (zu Abs. 1 a.) das Eintreten für Recht und Gesetz sowie das Werben für politische Teilhabe; das Eintreten für die demokratischen Grundprinzipien; Veranstaltungen der historisch-politischen Bildungsarbeit sowie Entwicklung von Bildungsangeboten, die über die Geschichte und Entwicklung der Demokratie und Grundwerte informieren
    2. (zu 1 b.) die Aufklärung, Information sowie die Organisation von Veranstaltungen zu aktuellen gleichstellungspolitischen Themen auf lokaler Ebene
    3. (zu Abs. 1 c.) Durchführung von Exkursionen und Begegnungen, die auch der Gedenkkultur dienen sollen; Austausch von Informationen und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zur Erinnerungskultur und zur Auseinandersetzung mit Feindbildern, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Ausländerfeindlichkeit und Antisemitismus
    4. (zu Abs. 1 d.) Beratungs- und Bildungsangebote für engagementbereite Bürger und Bürgerinnen sowie für Einrichtungen und Institutionen, die dazu geeignet sind, direkt und unmittelbar freiwilliges bürgerschaftliches Engagement zu fördern; Durchführung von Infoveranstaltungen, die dazu geeignet sind, direkt und unmittelbar freiwilliges bürgerschaftliches Engagement zu fördern; Durchführung von Vorhaben und Projekten, mit Akteuren und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen, Organisationen und gemeinnützigen Vereinen und Unternehmen der Privatwirtschaft, die dazu geeignet sind, direkt und unmittelbar freiwilliges bürgerschaftliches Engagement zu fördern.
  3. Daneben verwirklicht der Verein durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Förderung der Zwecke nach Abs. Der Verein ist insofern Förderverein und Mittelbeschaffungskörperschaft i.S. d. § 58 Nr. 1 AO.
    Die Förderung der v. g. Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge der Mitglieder, Geld- und Sachspenden, letztwillige Verfügungen und sonstige unentgeltliche Leistungen sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck oder deren Finanzierung dienen.
  4. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell nicht Der Verein ist nicht parteipolitisch tätig und vertritt keine Berufsinteressen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen aufgrund eines schriftlichen Antrags, der enthalten soll:
    1. bei den Antragstellern, wenn sie natürliche Personen sind: den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Antragsteller, die Bankverbindung für den Beitragseinzug sowie die E-Mail-Adresse; die Angabe einer Telefon-Nummer ist
    2. bei den Antragstellern, wenn sie keine natürlichen Personen sind: die Firma bzw. den Namen, den Sitz, die Branche, die Postanschrift sowie die vertretungsberechtigten Organe der Antragsteller, die Bankverbindung für den Beitragseinzug sowie die E-Mail Adresse; die Angabe einer Telefon-Nummer ist freiwillig.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  4. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Bei Austritt im laufenden Kalenderjahr wird der Jahresbeitrag nicht anteilig erstattet.

§ 5 Vorstand 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Vorständen. Innerhalb des Vorstands wird ein Sprecher und ein Kassenführer bestimmt.
    Die Wahl erfolgt für zwei Jahre.
    Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der restliche Vorstand bis zur nächsten regulären Wahl einen kommissarischen Vorstand bestimmen.
  2. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
  3. Ein Vertreter der Stadt Weinsberg kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.
  4. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Sitzungen können in Präsenz oder virtuell stattfinden. Auch eine Kombination von Präsenzsitzung und virtueller Sitzung ist möglich.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Näheres wird in einer Geschäftsordnung
  6. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach§ 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  9. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.
  10. Die Mitglieder des Vorstands haften, soweit gesetzlich zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  11. Der Vorstand ist ermächtigt, die aus vereinsrechtlichen und/oder steuerlichen Gründen erforderlich werdenden Änderungen der Vereinssatzung ohne Einbeziehung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 6 Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail mindestens zwei Wochen vor dem Termin. Die Einladung wird zusätzlich im Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg zwei Wochen vor dem Termin bekanntgegeben.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Juristische Personen haben unabhängig von der Größe ihrer Organisation jeweils eine Dabei ist die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    • Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
    • Beschlussfassung über die Vereinsauflösung können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl und Abberufung des Vorstands
    • Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern
    • Beschluss über die Geschäftsordnung
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand und die Höhe der Entschädigung.
    • Änderung der Satzung gemäß 9.
  8. Über den Ablauf und die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der mit der Schriftführung betrauten Person zu unterzeichnen ist.

§ 7 Ausschüsse 

  1. Zur Organisation und Durchführung von satzungemäßen Aktionen und Veranstaltungen können durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand temporäre Ausschüsse gebildet
  2. Mitglieder dieser Ausschüsse können neben Vereinsmitgliedern auch nicht vereinsangehörige natürliche oder juristische Personen als Sachverständige sein. Mindestens ein Mitglied des Vorstands soll dem Ausschuss angehören.
  3. Beschlüsse eines temporären Ausschuss müssen umgehend dem Vorstand schriftlich oder per Mail mitgeteilt werden und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern genehmigt werden soweit sie die Finanzen des Vereins betreffen oder Außenwirkung haben.

§ 8 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
  2. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende Personen als Liquidatoren einzusetzen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung der Stadt Weinsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Satzungsänderungen

 

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich oder per Mail mitgeteilt werden.

§ 10 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen

§ 11 Haftung 

  1. Ehrenamtlich Tätige, u. die Mitglieder des Vorstands und des Beirats, die besonderen Vertreter nach§ 30 BGB oder die sonst mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder, haften - soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist - für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Vereinszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn und soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Beschlossen am 27.02.25